In Schleswig-Holstein trat ab dem 19. Februar 2022 ein 3-Stufen-Plan in Kraft, der nun ab Sonntag, den 03. April 2022, durch ein geändertes Landesinfektionsschutzgesetz abgelöst wird. Bereits seit dem 20, März 2022 bestand bei Beherbergungen in Deutschlands nördlichstem Bundesland keinerlei Nachweispflicht mehr bezüglich Corona-Impfungen oder Corona-Tests, ab dem ersten Sonntag im April fallen nun die meisten Einschränkungen weg, darunter vielerorts auch die Maskenpflicht. Eine Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Bereichen mit viel Publikumsverkehr wurde ausgesprochen, dies basiert aber auf persönlicher Entscheidung. Eine Maskenpflicht gilt allerdings weiterhin:
- für externe Personen in Krankenhäusern (FFP2)
- für Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen, Besucher haben eine FFP2-Maske zu tragen
- in Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen
- bei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste für alle Personen (soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist)
- im öffentlichen Personennahverkehr einschließlich Taxen und Schulbusse (die Maskenpflicht in Bahnhofsgebäuden entfällt)
Ziel sei es nach wie vor, besonders die vulnerablen Gruppen zu schützen, so der Ministerpräsident Schleswig-Holstein, Daniel Günther. Von daher wird nach wie vor um Respekt und Rücksichtnahme im Umgang miteinander gebeten, Betreibern und Veranstaltern wird zudem empfohlen, angemessene Hygienevorkehrungen zu gewährleisten, z.B. Möglichkeiten zur Händedesinfektion, Reinigung aller Räumlichkeiten sowie regelmäßiges Lüften. Die Testpflicht für Mitarbeiter und Eltern in Kitas und für Kindertagespflegepersonen bleibt vorerst bestehen (3x wöchentliches Testen).
Da die neue Landesverordnung auch auf den Anpassungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes aufbaut, äußerte sich Ministerpräsident Günther auch zu der sogenannten "Hotspot-Regel". Es habe eine intensive Beratung in Expertenrunde gegeben, in der festgelegt wurde, dass sich gegen eine Einzelregelung in den Kreisen entschieden wird. Die Hotspot-Regelung ist in Schleswig-Holstein somit derzeit nicht anwendbar.
Weitere Informationen zu der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes Schleswig-Holstein finden Sie unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220329_Corona-BekaempfungsVO.html sowie unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2022/I/220329_neue_Corona-VO.html?fbclid=IwAR29LFrEigYinAo3x5krK2l0iouo2NxAlCU-86NcYSrTspFtkwKY8eqgQlE.